Nachlassfragen vorab
klären

Was passiert mit den digitalen Hinterlassenschaften im Trauerfall?

Wenn Sie später einmal Ihre Vermögenswerte nach Ihren Wünschen vererben möchten, sollten Sie rechtzeitig handeln: Ein Testament oder ein Erbvertrag regelt verbindlich Ihre Wünsche. Anderenfalls gilt im Todesfall die gesetzliche Erbfolge, die die folgende Rangfolge beinhaltet:

Die Erbfolge

Erben erster Ordnung:
Kinder des Erblassers und Enkelkinder.

Erben zweiter Ordnung:
Eltern des Verstorbenen und ihre Kinder, also Geschwister, Neffen und Nichten. Verwandte der zweiten Ordnung sind nur erbberechtigt, wenn kein Verwandter der ersten Ordnung existiert.

Erben dritter Ordnung:
Großeltern und deren Kinder, also Tante, Onkel, Cousin, Cousine.

Erben vierter Ordnung:
Urgroßeltern des Verstorbenen und deren Abkömmlinge.

Für Ehepartner gelten Sonderrechte. Adoptivkinder sind eigenen Kindern gleichgestellt. Stiefkinder und Pflegekinder gehören nicht zu den gesetzlichen Erben, nicht eheliche Kinder sind ehelichen Kindern gleichgestellt.

Mit einem Testament sorgen Sie für die selbstbestimmte Erbfolge. Das Testament muss handschriftlich verfasst und mit dem vollen Namenszug unterschrieben werden, darüber hinaus muss es das Datum der Verfassung und den Ort enthalten.

Bitte beachten Sie:

In allen Fragen rund um das Erbrecht empfehlen wir zwecks Beratung die Kontaktaufnahme zu einem Rechtsanwalt oder Notar. Die Beratung zur Gestaltung von Testamenten stellt grundsätzlich eine Rechtsdienstleistung nach § 2 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) dar. Wir stellen aus diesem Grund ausdrücklich klar, dass dieser Ratgeber lediglich weitergehende Beratungsmöglichkeiten aufzeigen möchte. Es handelt sich jedenfalls nicht um eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls und somit nicht um eine Rechtsberatung.

www.rae-lahr.de

www.nkv-notare.de

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